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[BotIndex] [««]       Speziell generierte Seite - benutzen Sie bitte die Navigation Hab mal ne Frage  

26.04.2008 12.51 | ngozi | Hab mal ne Frage
Kann man sein Unbefristet beantragen,wenn man zu 80 Tagel je 25 Euro auf 2 Jahre Bewährung verdonnert wurde?
Es ist eine Geldstrafe auf Bewährung wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Ich denke schon.Bin mir aber nicht so sicher.
Es ist ja keine Freiheitsstrafe auf Bewährung.

26.04.2008 13.51 | amede | RE: Hab mal ne Frage
mach dich lieber auf die suche nach albosa

26.04.2008 14.20 | Muyiwa | RE: Hab mal ne Frage
Frag doch mal bei info4alien.de nach. Da sitzen die Experten.

26.04.2008 14.23 | Bellacasa | RE: Hab mal ne Frage
Original von amede
mach dich lieber auf die suche nach albosa


....wir haben doch Mango :LOL:

26.04.2008 14.36 | amede | RE: Hab mal ne Frage
aber mango ist nicht so schnell wie albosa.
und auch nicht so oft da

26.04.2008 15.30 | trinity | RE: Hab mal ne Frage
Ich denke er hat da wohl im moment kein Anspruch drauf.

Schau mal hier rein.

LG

http://www.frag-einen-anwalt.de/Recht-auf-unbefristete-Aufenthaltsgenehmigung__f3746.html

26.04.2008 17.51 | kalamity | RE: Hab mal ne Frage
Original von ngozi
Kann man sein Unbefristet beantragen,wenn man zu 80 Tagel je 25 Euro auf 2 Jahre Bewährung verdonnert wurde?
Es ist eine Geldstrafe auf Bewährung wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Ich denke schon.Bin mir aber nicht so sicher.
Es ist ja keine Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Oijegerl, klingt ned gut - was hat er denn angestellt?

26.04.2008 18.14 | ngozi | RE: Hab mal ne Frage
Original von kalamity
Original von ngozi
Kann man sein Unbefristet beantragen,wenn man zu 80 Tagel je 25 Euro auf 2 Jahre Bewährung verdonnert wurde?
Es ist eine Geldstrafe auf Bewährung wegen einer Ordnungswidrigkeit.
Ich denke schon.Bin mir aber nicht so sicher.
Es ist ja keine Freiheitsstrafe auf Bewährung.

Oijegerl, klingt ned gut - was hat er denn angestellt?


Na,ja.Betrifft mich nicht so.Ist ja der Freund meines Mannes der dieses Problemchen hat. :wink:

26.04.2008 18.15 | adauwa |
Was ist denn eine Geldstrafe auf Bewaehrung? Muss man dann nicht zahlen? Oder nur die Haelfte? Oder nur wenn man dann immer gesetzestreu und brav bleibt?
Das NF ist eine immerwaehrende Quelle von den seltsamsten Begriffen, mit der Zeit hat man eine wahre Fundgrube an merkwuerdigen Informationen. Aber, wie alte Tanten zu sagen pflegen :
Wer weiss wozu es gut ist!!!

26.04.2008 18.29 | ngozi |
Original von adauwa
Was ist denn eine Geldstrafe auf Bewaehrung? Muss man dann nicht zahlen? Oder nur die Haelfte? Oder nur wenn man dann immer gesetzestreu und brav bleibt?
Das NF ist eine immerwaehrende Quelle von den seltsamsten Begriffen, mit der Zeit hat man eine wahre Fundgrube an merkwuerdigen Informationen. Aber, wie alte Tanten zu sagen pflegen :
Wer weiss wozu es gut ist!!!


Es sind 2000 Euro auf Bewährung zu zahlen.Wenn er sich was in den nächsten 2 Jahren zu Schulden kommen lässt,muss er diese Summe zahlen.
Ich glaube es wahr leichte Körperverletzung.

26.04.2008 19.57 | Anna |
Original von adauwa
Was ist denn eine Geldstrafe auf Bewaehrung?

gemeint ist wohl:

Verwarnung mit Strafvorbehalt

http://bundesrecht.juris.de/stgb/__59.html

26.04.2008 21.03 | Bellacasa |
...Du hast ja im Januar "schon ähnlich" gefragt :wink:

http://www.nigeria-forum.de/thread.php?threadid=13678&sid=&hilight=unbefristet

26.04.2008 21.59 | chris |
Original von ngozi
Ich glaube es wahr leichte Körperverletzung.

Körperverletzung ist aber keine Ordnungswidrigkeit, sondern eine Straftat. Darum ist sie auch im § 223 StGB (Strafgesetzbuch) geregelt. Wäre ja schlimm, wenn das als Ordnungswidrigkeit zu Buche schlüge 8o

28.04.2008 12.32 | Mango | RE: Hab mal ne Frage
Also beantragen kann man ja erst mal alles, entscheidend ist doch, ob ihm die Niederlassungserlaubnis dann auch erteilt wird.

Grundsätzlich ist die Verurteilung wegen einer Straftat ein Ausweisungsgrund (§ 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) und das Vorliegen eines Ausweisungsgrundes steht der Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels in der Regel entgegen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG). Ist der Mann mit einer Deutschen verheiratet, so richtet sich die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG. Danach ist es zwar leichter als im Normalfall nach § 9 AufenthG, aber speziell das Kriteirum "kein Ausweisungsgrund" wird da auch noch einmal ausdrücklich verlangt. Es kommt also darauf an, ob die Ausländerbehörde hier von einer Ausnahme von der Regel ausgehen kann.

Früher gab es im § 9 Abs. 2 Nr. 4 AufenthG eine sogenannte "Geringsfügigkeitsschwelle" von 180 Tagessätzen, die als einer Niederlassungserlaubnis nicht im Wege standen. Diese Regelung wurde allerdings mit der letzten Änderung aus verschiedenen Gründen wieder abgeschafft, stattdessen ist da jetzt so eine Abwägung der Belange der öffentlichen Sicherheit gegen diejenigen des Ausländers (Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, familiäre Bindungen etc.) vorgesehen. Das muss im Prinzip genauso für die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG gelten, da können keine höheren Anforderungen an das Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes gestellt werden, als bei der "normalen" Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG, weil ja die Familienangehörigen von Deutschen begünstigt werden sollen.

Der langen Rede kurzer Sinn: Er sollte den Antrag stellen und sich wenn es um seine Verurteilung geht, auf diese alte Geringsfügigkeitsgrenze mit den 180 Tagessätzen berufen, die er ja deutlich unterschreitet.

Mango

28.04.2008 13.41 | okwukwe |
Original von Bellacasa
...Du hast ja im Januar "schon ähnlich" gefragt :wink:

http://www.nigeria-forum.de/thread.php?threadid=13678&sid=&hilight=unbefristet

War da eine Hantel im Spiel :LOL:

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